§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen „WEISS-GOLD
CASINO BERLIN e.V.“
Club
für Amateurtanzsport und hat seinen Sitz
in Berlin.
Er
ist am 19. Mai 2016 gegründet und in das
Vereinsregister beim
Amtsgericht
Charlottenburg unter der Nummer VR 35165
B eingetragen.
(2) Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten für und gegen den
Verein ist Berlin.
(3) Der Verein ist
Mitglied
a.) Landestanzsportverband
Berlin (LTV Berlin)
b.) Deutschen
Tanzsportverband e.V. Spitzenverband im
Deutschen Sportbund e.V.
(4) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
(1) Der Verein
bezweckt ausschließlich und unmittelbar
die Pflege und Förderung des
Amateurtanzsportes als Leibesübung für
alle Altersstufen sowie die Sach-
und
fachgerechte Ausbildung von
Tanzsportlern für den Wettbewerb auf
Tanzturnieren.
Ferner die
Durchführung eines regelmäßigen
Trainingsbetrieb für Gymnastik,
Gesundheitssport und des Koronarsportes
(2) Der Verein ist
parteipolitisch neutral und vertritt den
Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht
in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Alle
überschüssigen Mittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als
Mitglieder oder bei ihrem
Ausscheiden auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
sondern lediglich ihre eingezahlten
Kapitalanteile oder den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sachleistungen zurück. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Ordentliche
Mitglieder
a.) Sporttreibende
Mitglieder, die am Turniertraining
teilnehmen
b.) Der
Gymnastikgruppe
c.) Der
Koronarsportgruppe
d.) Des
Gesundheitssportes
e.) Fördernde
Mitglieder, die an keinem Training
teilnehmen
(2) Außerordentliche
Mitglieder
Kinder und
Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren
(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes
wegen besonderer Verdienste
um den
Verein von der Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss gewählt
Sie sind
stimmberechtigt und von der
Beitragszahlung befreit.
§ 5 Erwerb
und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Anträge auf
Aufnahme als ordentliches bzw.
außerordentliches Mitglied sind
schriftlich an den Vorstand des Vereins
zu richten, wobei Minderjährige einer
Zustimmungserklärung ihrer
gesetzlichen Vertreter bedürfen.
(2) Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine
eventuelle Ablehnung eines
Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung, es besteht auch kein
Anspruch
auf Begründung der Ablehnung.
(3) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt
eines Mitglieds kann nur vierteljährlich
eines jeden Jahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum
Quartal per Brief an den
Vorstand erfolgen.
(5) Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann nur nach
schriftlich begründetem Antrag eines
ordentlichen Mitgliedes durch 2/3
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist
dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(6) Der Ausschluss
eines Mitgliedes bedarf keines
schriftlich begründeten Antrages, wenn
das Mitglied mit seiner
Beitragsverpflichtung mehr als 3 Monate
in Verzug ist und auch nach
schriftlicher Mahnung innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nicht bezahlt.
(7) Bestehende
Zahlungsverpflichtungen erlöschen
nicht durch vorzeitigen Ausschluss oder
termingerechter Kündigung.
§
6 Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind : a.)
die Mitgliederversammlung
b.)
der Vorstand
c.) die Jugendversammlung
§
7 Die
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung besteht aus den
ordentlichen, außerordentlichen und
Ehrenmitgliedern.
(2) In der
Mitgliederversammlung sind alle
Vereinsmitglieder stimmberechtigt,
soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme;
Stimmübertragung eines Mitgliedes auf
ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(3)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet innerhalb
der ersten 3 Monate jeden Kalenderjahres
statt und wird vom Vorstand mit einer
Frist von 14 Tagen
unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Anträge der
Mitglieder zur Tagesordnung sind
mindestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
ist auf Beschluss des Vorstandes (2/3
Mehrheit oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/3 der
Mitglieder entsprechend den Bestimmungen
für die Einberufung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Der
Mitgliederversammlung sind die Berichte
des Vorstandes und der Kassenprüfer zu
geben und der Haushaltsplan vorzulegen.
Sie hat über die Entlastung
des Vorstandes zu beschließen, den
Haushaltsplan für das Geschäftsjahr
festzulegen, Mitgliedsbeiträge
festzulegen und die Wahl der
Vorstandsmitglieder
vorzunehmen.
(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit
ist allein das Verhältnis der
abgegebenen Ja- zu den
Nein-Stimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen
und ungültig abgegebene Stimmen bleiben
außer Betracht.
(7
Satzungsänderungen
können von der Mitgliederversammlung nur
mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder
beschlossen werden.
(8)
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren, das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
§ 8 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus
-
dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden/der
stellvertretenen Vorsitzenden
-
dem Kassenwart/der Kassenwartin
-
dem Schriftführer/der Schriftführerin
-
dem Sportwart/der Sportwartin
-
dem Jugendwart/der Jugendwartin
Der
Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben weiterer geeigneter Mitglieder
bedienen, die nicht Mitglieder des
Vorstandes werden. Die Mitglieder
des Vorstandes üben ihre
Tätigkei tehrenamtlich aus. Sie werden
auf zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung – ausgenommen
der Jugendwart/Jugendwartin – gewählt.
Der Jugendwart/Jugendwartin wird von der
Jugendversammlung gewählt (§ 9 , Abs. 5
) und von der Mitgliederversammlung
bestätigt. Die Wiederwahl
der Mitglieder des Vorstandes
ist zulässig.
(2) Vorstandsmitglied
kann jedes ordentliche oder
Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn
es das 18. Lebensjahr vollendet hat
(3) Der Vorstand
führt die Geschäfte, berichtet der
Mitgliederversammlung und leitet die
Mitgliederversammlung.
(4)
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende – im Verhinderungsfall, der
nicht nachgewiesen werden muss, der
stellvertretende Vorsitzende/r
und der Kassenwart/Kassenwartin, an
dessen Stelle im Behinderungsfalle, der
ebenfalls nicht nachgewiesen zu werden
braucht, der Schriftwart/in.
(5)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit,
durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung aus wichtigem
Grund und nur auf Antrag abberufen
werden.
(6) Im Falle des
Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes
ergänzt sich durch Zuwahl, die von der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden muss.
(7)
Der Vorstand
beschließt verbindlich mit einer
Stimmenzahl von mindestens 4
Vorstandsmitgliedern. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des
1. Vorsitzenden/r
§ 9 Die
Jugendversammlung
(1) Die
Jugendversammlung umfasst die
außerordentlichen Mitglieder des Vereins
im Alter unter 18 Jahren.
(2) Vor jeder
ordentlichen Mitgliederversammlung hat
eine Jugendversammlung stattzufinden;
sie ist vom Jugendwart/in entsprechend
den Bestimmungen
für die Einberufung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung
einzuberufen.
(3) Eine
außerordentliche Jugendversammlung ist
auf schriftlichen Antrag von mindestens
¼ der außerordentlichen Mitglieder
entsprechend den
Bestimmungen für die Einberufung
einer Jugendversammlung einzuberufen.
(4) Die
Jugendversammlung, die vom Jugendwart/in
geleitet wird, wählt den Jugendwart/in
und den Jugendsprecher. Der
Jugendsprecher darf bei seiner Wahl
das noch nicht
das 21.
Lebensjahr vollendet haben. Er/Sie wird
jeweils für 2 Jahre gewählt.
(5) Die
Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit
entsprechend den Bestimmungen § 7 Abs.
6; jedes außerordentliche Mitglied
hat eine Stimme; Stimmübertragung
auf ein anderes Mitglied ist nicht
zulässig.
§ 10 Beiträge
Zur
Durchführung seiner Aufgaben erhebt der
Verein Aufnahmegebühren und
Beiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Beiträge bis zum 10. eines jeden Monats
im Voraus zu entrichten.
§
11 Kassenprüfer
Die
ordentliche Mitgliederversammlung wählt
2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins
mindestens einmal im Kalenderjahr zu
prüfen. Sie prüfen den
Jahresabschluss
und berichten an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 12 Verbindlichkeiten
von Ordnungen des Deutschen
Tanzsportverbandes e.V. (DTV)
(1) Für Mitglieder
der Tanzsportgruppe des Vereins sind die
a)
Turnier – und
Sportordnung des Deutschen
Tanzsportverbandes e.V.(DTV)
b)
Schiedsordnung
des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in
ihrer jeweils geltenden Fassung
unmittelbar verbindlich
(2)
Die vorgenannten
Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser
Satzung.
§ 13 Datenschutz
a.) Der Verein
verarbeitet zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben Personen
bezogene Daten. Diese Daten werden
darüber hinaus gespeichert, übermittelt
und verändert.
b.) Die Mitglieder
stimmen der Speicherung, Bearbeitung und
Übermittlung ihrer personenbezogenen
Daten im Rahmen der Erfüllung der
satzungsgemäßen
Aufgaben des Vereins zu.
c.) Jedes Mitglied
hat das Recht auf Auskunft,
Berichtigung, Sperrung und Löschung
seiner Daten. Die Löschung von Daten
kann nur verlangt werden solange
nicht gesetzliche Gründe für die
Speicherung bestehen .
d.) Die Mitglieder
stimmen der Veröffentlichung von Bildern
und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
§ 14
Auflösung des Vereins
a.) Die Auflösung
oder Verschmelzung mit einem anderen
Verein kann nur von 2/3 aller
stimmberechtigten Mitglieder zur
Abstimmung auf der
Mitgliederversammlung beantragt
werden.
b.
Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins nach Erfüllung
sämtlicher Verbindlichkeiten
an den Landessportbund Berlin e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat
.
§ 15 Schlussbestimmung
a.) Sollten
Änderungen der Satzung aufgrund
Beanstandungen des Registergerichts
Berlin-Charlottenburg bzw. des
Finanzamtes für Körperschaften Berlin
notwendig
sein,
wird der Vorstand ermächtigt, in einer
eigens dafür einberufenen
Vorstandssitzung die notwendige Änderung
der Satzung zu beschließen, damit
eine Eintragung der
Neufassung in das Vereinsregister
erfolgen kann
b.) Die Satzung wurde
am 19. Mai 2016 errichtet.
c.) Geändert am 6.
Oktober 2016.
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