Satzung      


      § 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen     „WEISS-GOLD CASINO BERLIN e.V.“

       Club für Amateurtanzsport und hat seinen Sitz in Berlin.

       Er ist am 19. Mai 2016 gegründet und in das Vereinsregister beim

       Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 35165 B  eingetragen.

(2)   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Berlin.

(3)   Der Verein ist Mitglied

a.)    Landestanzsportverband Berlin (LTV Berlin)

b.)    Deutschen Tanzsportverband e.V. Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.


(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

     § 2   Zweck

(1)   Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie   die  Sach- und
fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

Ferner die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetrieb für Gymnastik, Gesundheitssport und des Koronarsportes

(2)   Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

      § 3   Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Alle überschüssigen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder oder
bei ihrem Ausscheiden auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sondern lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den
gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sachleistungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken  des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

      § 4   Mitglieder

(1)   Ordentliche Mitglieder

a.)    Sporttreibende Mitglieder, die am Turniertraining teilnehmen

b.)    Der Gymnastikgruppe

c.)    Der Koronarsportgruppe

d.)    Des Gesundheitssportes

e.)    Fördernde Mitglieder, die an keinem Training teilnehmen

(2)   Außerordentliche Mitglieder

 Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren

 

(3)   Ehrenmitglieder

 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes wegen besonderer Verdienste

 um den Verein von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss gewählt

 Sie sind stimmberechtigt und von der Beitragszahlung befreit.

 

       § 5  Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer
Zustimmungserklärung
ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch
auf Begründung der Ablehnung.

(3)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)  Der Austritt eines Mitglieds kann nur vierteljährlich eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartal per Brief an den
Vorstand erfolgen.

(5)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch 2/3 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)  Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung mehr als 3 Monate
in Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht bezahlt.

(7)  Bestehende Zahlungsverpflichtungen  erlöschen nicht durch vorzeitigen Ausschluss oder termingerechter Kündigung. 

 

       § 6  Organe des Vereins

                Organe des Vereins sind :  a.) die Mitgliederversammlung

                                          b.) der Vorstand                                  

                                                               c.) die Jugendversammlung       

 

        § 7  Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

(2)  In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme;
Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 3 Monate jeden Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen
unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes (2/3 Mehrheit oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der
Mitglieder entsprechend
den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Der Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung
des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr festzulegen, Mitgliedsbeiträge festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder
vorzunehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der
abgegebenen
Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.

Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

(7   Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

(8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten  Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

       § 8  Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenen Vorsitzenden

- dem Kassenwart/der Kassenwartin

- dem Schriftführer/der Schriftführerin

- dem Sportwart/der Sportwartin

- dem Jugendwart/der Jugendwartin

 Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer geeigneter Mitglieder bedienen, die nicht Mitglieder des Vorstandes werden. Die Mitglieder
  des Vorstandes
üben ihre Tätigkei tehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen
der Jugendwart/Jugendwartin – gewählt.

 
Der Jugendwart/Jugendwartin wird von der Jugendversammlung gewählt (§ 9 , Abs. 5 ) und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wiederwahl
der Mitglieder
des Vorstandes ist zulässig.
 

(2)   Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat

(3)   Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet die Mitgliederversammlung.

(4)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende – im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss, der stellvertretende Vorsitzende/r
und der Kassenwart/Kassenwartin, an dessen Stelle im Behinderungsfalle, der ebenfalls nicht nachgewiesen zu werden braucht, der Schriftwart/in.

(5)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit, durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund und nur auf Antrag abberufen werden.

(6)  Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes ergänzt sich durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(7)  Der Vorstand beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden/r


         § 9  Die Jugendversammlung

(1)   Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.

(2)   Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart/in entsprechend den Bestimmungen
  für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3)   Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den
  Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

(4)   Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart/in geleitet wird, wählt den Jugendwart/in und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl
 
das noch nicht das  21. Lebensjahr vollendet haben. Er/Sie wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

(5)   Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen § 7 Abs. 6; jedes außerordentliche Mitglied
  hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.


          § 10  Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und  Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge bis zum 10. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten.


         § 11   Kassenprüfer

                     Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im Kalenderjahr zu prüfen. Sie prüfen den

                     Jahresabschluss und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

                    

        § 12   Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)

(1)   Für Mitglieder der Tanzsportgruppe des Vereins sind die

  a)    Turnier – und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.(DTV)

  b)    Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.  in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich

(2)    Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

         § 13  Datenschutz

  a.) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Personen bezogene Daten. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt
  und verändert.

  b.) Die Mitglieder stimmen der Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen
  Aufgaben des Vereins zu.

 c.) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten. Die Löschung von Daten kann nur verlangt werden solange
nicht gesetzliche
Gründe für die Speicherung bestehen .

 d.) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

          
            § 14  Auflösung des Vereins

a.)  Die Auflösung oder Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung auf der
  Mitgliederversammlung
beantragt werden.

b.   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten
an den Landessportbund
Berlin e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
.


        § 15  Schlussbestimmung

a.)   Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts 

                   Berlin-Charlottenburg bzw. des Finanzamtes für Körperschaften Berlin notwendig 

       sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen 

       Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit 

       eine Eintragung  der Neufassung in das Vereinsregister erfolgen kann

b.)  Die Satzung wurde am 19. Mai 2016 errichtet.

c.)   Geändert am 6. Oktober 2016.

                                                                                                                                                                HOME